Häufig gestellte Fragen – Frequently asked Questions

 

  1. Wer ist die Burgschild GmbH?

Die Burgschild GmbH ist eine beim Oberlandesgericht im Rechtsdienstleistungsregister, Bereich Inkassodienstleistungen gemäß § 10 Abs.1 Satz Nr. 1 RDG, eingetragene Inkassofirma, mit Sitz in Offenbach am Main, welche sich auf die Geltendmachung von Schadenssatzansprüchen bei Urheberrechtsverletzungen spezialisiert hat.

  1. Wer ist die RYDE GmbH?

RYDE ist eine Bildrechte-Agentur mit Hauptsitz in Berlin. Zu den Tätigkeiten von Ryde gehört es, im Auftrag von Fotografen bzw. deren Agenturen im Internet nicht lizenziertes Bildmaterial zu identifizieren und beweissicher festzustellen. Ryde bietet Rechtsverletzern sodann an, nachträglich eine Lizenz für rechtswidrig genutztes Fotomaterial zu erwerben.

  1. Warum erhalte ich Post von der Burgschild GmbH und nicht von dem Rechteinhaber?

Ein gewerblich tätiger Fotograf lebt davon, dass er im Auftrag Dritter Fotografien für deren Produkte, Imagewerbung, Website-Auftritt, etc. herstellt. Sobald ein Fotograf seine Fotografien seinem Auftraggeber überlassen hat, verliert er die Kontrolle darüber, was mit den Fotografien geschieht.

Auftraggeber von Fotografen halten sich in der überwiegenden Zahl aller Fälle natürlich an die vertraglichen Absprachen, die sie mit einem Fotografen getroffen haben. Auch Auftraggeber, die für die Fotos bezahlt haben, sind jedoch (ebenso wie der Fotograf selbst) nicht davor geschützt, dass aufgrund der weltweiten Zugänglichkeit im Internet Fotografien unautorisiert von Dritten und ohne Zahlung einer Vergütung verwertet werden.

Da ein Fotograf, wie jeder andere Gewerbetreibende, seiner eigentlichen Arbeit nachgehen muss, ist ein Fotograf zeitlich nicht in der Lage, das Internet ständig nach rechtswidrigen Nutzungen seiner Fotografien abzusuchen und rechtswidrige Nutzungen beweissicher festzustellen. Dafür bedient sich ein Fotograf der Hilfe von Unternehmen wie der RYDE GmbH. Auf Ziffer 2 der häufig gesellten Fragen wird Bezug genommen.

Zum Geschäftskreis von Unternehmen wie der RYDE GmbH gehört es, Diebstähle an Fotografien ausfindig zu machen und beweissicher festzustellen. Wurde eine Rechtsverletzung ausfindig gemacht und beweissicher festgestellt, werden die einem Fotografen zustehenden Ersatzansprüche geltend gemacht. Das gehört nicht zum Tätigkeitsfeld der RYDE GmbH. Auch ein Fotograf hat andere Dinge zu tun, als sich mit der Durchsetzung seiner Ersatzansprüche zu beschäftigen. Aus diesem Grund wird ein Inkassounternehmen wie die Burgschild GmbH mit der Geltendmachung von Schadensersatzforderungen beauftragt. Auf Ziffer 1 der häufig gestellten Fragen wird Bezug genommen.

  1. Welche Rechte stehen einem Fotografen zu?

Fotografien sind gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 5 UrhG bzw. gemäß § 72 Abs. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt. Allein dem Fotografen steht daher das ausschließliche Recht zu, zu entscheiden, wer seine Fotografien vervielfältigt, verbreitet oder im Internet öffentlich zugänglich macht (§§ 15, 16, 17, 19a UrhG).

Weiterhin hat ein Fotograf gemäß § 13 UrhG einen Anspruch darauf, bei einer Verwertung seiner Fotografien namentlich genannt zu werden. Wird eine Fotografie zu gewerblichen Zwecken verwertet (z. B. auf der Homepage eines Unternehmens öffentlich zugänglich gemacht), ohne dass der Namen des Fotografen bei der Fotografie genannt wird, liegt hierin eine Verletzung des Rechts des Fotografen auf Anerkennung seiner Urheberschaft. Dieses Recht gehört zum unverzichtbaren Kern des Urheberpersönlichkeitsrechtes.

  1. Das Bild habe ich aus einer Fotodatenbank. Warum ist die Verwendung dennoch rechtswidrig?

Wenn Sie in einer Fotodatenbank ein Foto finden, das Sie für Ihre Homepage, Werbung oder Social Media Auftritte verwenden wollen, ist es selbsterklärend, dass hierzu die Rechte eingeholt werden müssen. Allein die Tatsache, dass eine Fotografie in einer Fotodatenbank enthalten ist, bedeutet nicht, dass jeder die Fotografien für gewerbliche Zwecke ohne Zahlung einer Vergütung verwenden darf.

Es ist ein seit Jahrzehnten in Gesetzgebung und Rechtsprechung anerkannter Grundsatz, dass derjenige, der eine urheberrechtlich geschützte Leistung eines Dritten gewerblich verwerten will, alle hierzu erforderlichen Rechte einzuholen hat. An das Maß der Sorgfalt stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen. Wer einen urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, hat eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht.

Bevor Sie also eine Fotografie, die Sie in einer Fotodatenbank finden, auf Ihrer Homepage zum Zwecke der Werbung oder im Bereich Social Media oder sonstiger Form verwerten, müssen Sie Erkundigungen einholen, wer der Inhaber der Rechte an der Fotografie ist. Den Rechteinhaber oder dessen Agentur oder dessen Verleger müssen Sie kontaktieren, um über eine ordnungsgemäße Lizenzierung der Fotografie gegen Zahlung einer üblichen Lizenzgebühr zu verhandeln.

  1. Was sind die Folgen einer Verletzung der Rechte eines Fotografen?

Wer die urheberrechtlich geschützten Rechte eines Fotografen verletzt, kann gemäß § 97 UrhG auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Es ist ein Entgegenkommen von Rechteinhabern bzw. den von diesen beauftragten Agenturen Rechtsverletzern eine nachträgliche Lizenzierung der illegalen Verwertung einer Fotografie anzubieten.

Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche bestehen auch dann, wenn Rechte an einer Fotografie eingeholt werden und dann aber die Fotografie ohne Nennung des Namens des Urhebers erfolgt.

Schließlich ist die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Fotografien gemäß § 106 UrhG strafbar. Denn derjenige, der ohne Einwilligung des Berechtigten eine Fotografie vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich macht, kann mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

  1. Wie wird der Schadensersatz berechnet, den ich zahlen soll?

Wenn eine Fotografie ohne nachweisbare Berechtigung des Fotografen oder seiner Agentur auf einer Homepage oder in sonstiger Weise benutzt wird, ist der Rechtsverletzer gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet. Der Schadensersatz kann auf der Grundlage desjenigen Betrages berechnet werden, den der Rechtsverletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Fotografie vor der Nutzung eingeholt hätte.

Hier spielt die eigene Lizenzierungsbasis des betroffenen Fotografen bzw. seiner Agentur eine Rolle. Wenn Sie also Fotografien eines Fotografen verwerten, der am Markt für die Einräumung von Lizenzrechten an seinen Fotografien einen hohen Betrag erzielt, sind Sie verpflichtet, diesen Betrag ebenso wie ein ordnungsgemäßer Lizenznehmer zu bezahlen.

Alternativ hierzu ist ein Fotograf berechtigt, den ihm entstandenen Schaden auf Basis derjenigen Bildhonorare zu verlangen, die jährlich von der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Tabelle) ermittelt werden. Diese Tarife sind für jedermann öffentlich zugänglich (BVPA.org/MFM).

  1. Was hat die fehlende Nennung des Namens eines Fotografen mit der Höhe des Schadensersatzes zu tun?

Ein Fotograf hat gemäß § 13 Satz 2 UrhG einen Anspruch darauf, bei einer Verwertung seiner Fotografien namentlich genannt zu werden. Das Recht auf Namensnennung ist für Fotografen, die von den Verwertungen ihrer Fotografien leben, ausgesprochen wichtig. Denn der gesetzlich verbriefte Anspruch auf Namensnennung stellt sicher, dass ein Fotograf seinen Bekanntheitsgrad dadurch steigert, dass er bei einer Verwertung seiner Fotografien namentlich genannt wird.

Wird das Recht auf Namensnennung verletzt, hat der Fotograf nicht nur einen Unterlassungsanspruch gegen die Verwertung seiner Fotografie ohne Namensnennung, sondern gemäß § 97 Abs. 1 UrhG auch einen Anspruch auf Schadensersatz. Nach ständiger Rechtsprechung kann bei unterlassener Namensnennung ein „Strafzuschlag“ in Höhe von 100% des für die jeweilige Nutzung üblichen Honorar verlangt werden. Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass gewerbliche Verwerter von Fotografien davon absehen sollen, das Namensnennungsrecht von Fotografen zu missachten.

  1. Welche Kosten kommen auf mich zu, wenn ich den Schadensersatz nicht bezahle?

Für den Fall, dass Sie den gesetzlich entstandenen Anspruch auf Schadensersatz nicht akzeptieren und weiterhin rechtswidrig Fotografien eines Fotografen verwerten, können ein Fotograf bzw. die von ihm beauftrage Agentur Ihr Unternehmen auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz verklagen. Mit der Dauer der rechtswidrigen Nutzung einer Fotografie kann sich der Schaden erhöhen. Eine Klage kann im Übrigen vor einem deutschen Gericht auch dann erhoben werden, wenn eine Website im Ausland gehostet wird, jedoch in Deutschland zugänglich ist.

Bei der rechtswidrigen Nutzung einer Fotografie ist der vor Gericht unterliegende Rechtsverletzer weiterhin verpflichtet, sämtliche Kosten des Verfahrens zu tragen. Hierzu gehören die Gerichtskosten und die Anwaltskosten beider Seiten.

Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Streitwert. Bei einem Streitwert von beispielsweise € 10.000,00 belaufen sich derzeit die Gesamtkosten bereits für die 1. Gerichtsinstanz auf € 4.090,70 (inkl. MWSt).

  1. Was muss ich unter dem Streitwert verstehen?

Der Streitwert bestimmt sich nach dem Schadensersatz, den ein Rechtsverletzer für die Verletzung der Rechte der Fotografien schuldet. Dies ist die Schadenslizenz (vgl. Ziffer 7) sowie der Schadenszuschlag im Falle einer unterbliebenen Namensnennung (vgl. Ziffer 8).

Hinzu kommt ein Streitwert für den Unterlassungsanspruch dann, wenn sich der Rechtsverletzer weigert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dieser Streitwert liegt nach ständiger Rechtsprechung pro Fotografie nicht unter € 3.000,00.

  1. Kann ich vom Fotografen bzw. seiner Agentur vor einem Gericht in Deutschland verklagt werden?

Aufgrund der Gesetzeslage sind die deutschen Gerichte gemäß § 32 ZPO international dann zuständig, wenn die Rechte des Fotografen bzw. seiner Agentur in Deutschland verletzt werden. Das nennt man den sogenannten Erfolgsort bei einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 32 ZPO.

Der Erfolgsort liegt bei einer Verletzung des Urheberrechts durch ein öffentliches Zugänglichmachen einer Fotografie über eine Internetseite in Deutschland, wenn die betreffende Internetseite in Deutschland abgerufen werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Internetauftritt bestimmungsgemäß in Deutschland abgerufen werden kann. Die bloße Möglichkeit ist nach der einschlägigen Rechtsprechung der deutschen Gerichte und des Europäischen Gerichtshofs ausreichend.

  1. Muss ich eine Unterlassungserklärung abgeben?

Nur die Abgabe einer bindenden Unterlassungserklärung, die weiterhin die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe im Falle eines Verstoßes enthält, stellt sicher, dass die Rechtsverletzung nicht erneut begangen wird. Die Abgabe einer solchen Erklärung ist die Möglichkeit, sich ohne ein Gerichtsverfahren zu einigen, was kostengünstiger ist als ein Gerichtsprozess. Wird eine Unterlassungserklärung nicht abgeben, gilt das als Ablehnung des Angebots auf eine außergerichtliche Einigung. In diesem Fall droht ein kostspieliger Gerichtsprozess. 

  1. Reicht es, wenn ich die Links zu den Fotos lösche?

Das Deaktivieren von Links auf der Webseite zu den Fotos reicht zur Erledigung des Unterlassungsanspruches eines Fotografen, dessen Fotografien rechtwidrig verwertet werden, nicht aus. Dies auch dann nicht, wenn sie nach Abgabe einer Unterlassungserklärung nichts weiter tun, als den Link zu aktivieren. Vielmehr ist sicherzustellen, dass das Foto nicht mehr über die Webseite oder die verwendete URL öffentlich zugänglich gemacht oder über Suchmaschinen (Google etc.) gefunden werden kann. Daher muss ein rechtswidrig auf Ihrem Server gespeichertes Foto endgültig vom Server gelöscht werden.